Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Geltung unserer Geschäftsbedingungen: Es gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen der KROMATEC GmbH. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen der KROMATEC GmbH abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt KROMATEC GmbH nicht an, es sei denn, KROMATEC GmbH hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen der KROMATEC GmbH gelten auch dann, wenn KROMATEC GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von den Geschäftsbedingungen der KROMATEC GmbH abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen, die zwischen KROMATEC GmbH und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Die Geschäftsbedingungen der KROMATEC GmbH gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Vertragsabschluss, Vertragsbeendigung Der Vertrag kommt nach Bestellung durch die Bestätigung von KROMATEC GmbH oder durch die Ausführung der übertragenen Leistungen zu Stande. Eine außerplanmäßige Beendigung von Aufträgen bedarf zusätzlich zu mündlichen bzw. telefonisch getroffenen Absprachen, einer schriftliche Benachrichtigung an: oder per Fax an: +49 (0) 7133 / 20 61-29.
§ 3 Angebot – Angebotsunterlagen Das Angebot der KROMATEC GmbH ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich KROMATEC GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der KROMATEC GmbH.
§ 4 Preise – Zahlungsbedingungen Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von KROMATEC GmbH „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von KROMATEC GmbH anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. KROMATEC GmbH rechnet mit Auftraggebern auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarung ab. Wartezeiten aufgrund von Maschinen- und Anlagenstillständen, verzögerter Materialbereitstellungen oder sonstigen Verzögerungen, die nicht von KROMATEC GmbH verursacht sind, hat der Auftraggeber zusätzlich zu vergüten. KROMATEC GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist KROMATEC GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf das Bankkonto von KROMATEC GmbH gutgeschrieben wurde. Erhebt der Auftraggeber nicht innerhalb von 3 Wochen nach Ausstellungsdatum der Rechnung Einspruch, so gilt die Rechnung als vom Auftraggeber angenommen und im vollen Umfang akzeptiert. Reklamationen danach bzw. Beanstandungen von Rechnungsinhalten sind nach dem Fristablauf ausgeschlossen. Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers wesentlich oder wird bekannt, dass die Zahlungsansprüche bereits bei Vertragsabschluss gefährdet waren, ist KROMATEC GmbH berechtigt, unter Widerruf vereinbarter Zahlungsziele sofortige Zahlung des Rechnungsgesamtbetrages einzufordern. Dies gilt entsprechend, wenn beim Auftraggeber die Zahlung einer Einzelrechnung zweimalig erfolglos angemahnt wurde.
§ 5 Lieferzeit KROMATEC GmbH ist verpflichtet, die beauftragten Projekte nach Maßgabe der vertraglichen Abreden fristgerecht auszuführen. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungseinstellung oder Insolvenzantragsstellung entfällt unsere Liefer- und Leistungsverpflichtung. Diese entfällt im Übrigen bei grundlegenden Betriebsstörungen, insbesondere solchen in Folge von KROMATEC GmbH nicht zu vertretender Streiks und Aussperrungen bei uns oder bei unseren Lieferanten oder bei deren Unterlieferanten, behördlichen Anordnungen, Verkehrsstörungen, Umwelt- und Naturkatastrophen, Kriegszuständen oder anderen Fällen höherer Gewalt, welche die vertragsgemäße Leistung verhindern oder beeinträchtigen, für die Dauer und für den Umfang der entstandenen Behinderungen auch hinsichtlich der Nacherfüllung. Eine Ersatzpflicht besteht in diesen Fällen nicht. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind gegenüber KROMATEC GmbH unverzüglich anzuzeigen. Sie werden zunächst auf das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Gewährleistungsansprüche gegen KROMATEC GmbH stehen nur dem Auftraggeber unmittelbar zu und sind nicht übertragbar. Die Haftung von KROMATEC GmbH für Schäden aus ihrer Tätigkeit wird ausgeschlossen, sofern sie nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich verursacht wurden. Reklamationsansprüche müssen innerhalb von 14 Tagen geltend gemacht werden. Der Beginn der von der KROMATEC GmbH angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist KROMATEC GmbH berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. KROMATEC GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. KROMATEC GmbH haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von ihr zu vertretenden Lieferverzugs des Auftraggebers berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. KROMATEC GmbH haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ihr zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von KROMATEC GmbH zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist ihre Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. KROMATEC GmbH haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihr zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers bleiben vorbehalten.
§ 6 Mängelhaftung Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist KROMATEC GmbH nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung trägt KROMATEC GmbH die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Aufwendungen die dadurch entstehen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, hat KROMATEC GmbH nicht zu übernehmen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. KROMATEC GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit KROMATEC GmbH keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. KROMATEC GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
§ 7 Gesamthaftung Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadensersatzhaftung KROMATEC GmbH gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von KROMATEC GmbH.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung KROMATEC GmbH behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist KROMATEC GmbH berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch KROMATEC GmbH liegt ein Rücktritt vom Vertrag. KROMATEC GmbH ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit KROMATEC GmbH Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt KROMATEC GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ihrer Forderungen ab, die ihr aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von KROMATEC GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. KROMATEC GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann KROMATEC GmbH verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber wird stets für die KROMATEC GmbH vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, KROMATEC GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt KROMATEC GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, KROMATEC GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt KROMATEC GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber KROMATEC GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die KROMATEC GmbH. Der Auftraggeber tritt KROMATEC GmbH auch die Forderungen zur Sicherung derer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. KROMATEC GmbH verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt KROMATEC GmbH.
§ 9 Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz Die Tätigkeiten der KROMATEC GmbH Mitarbeiters unterliegt den für den Betrieb des Auftraggebers geltenden öffentlich rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts, die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Auftraggeber unbeschadet der Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle am Beschäftigungsort des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden und Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe gewährleistet sind. Der Auftraggeber hat den Mitarbeiter über die bei den zu verrichtenden Tätigkeiten auftretenden arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung vor Beginn der Beschäftigung zu informieren. Soweit der Mitarbeiter bei der Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt ist oder gefährdende Tätigkeiten im Sinne der BGV A 4 ausübt, hat der Auftraggeber vor Beginn dieser Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen. Im Falle eines Arbeitsunfalls hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass jeder KROMATEC GmbH Mitarbeiter, der für sie oder in ihrem Auftrag Tätigkeiten ausübt, von denen nach Feststellung der Organisation des Auftraggebers eine bedeutende Umweltauswirkung ausgehen kann, durch Ausbildung, Schulung oder Erfahrung qualifiziert ist, und muss damit verbundene Aufzeichnungen aufbewahren.
§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen KROMATEC GmbH und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts. Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Geschäftssitz der KROMATEC GmbH ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber nicht berührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Geltung unserer Geschäftsbedingungen: Es gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen der KROMATEC GmbH. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen der KROMATEC GmbH abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt KROMATEC GmbH nicht an, es sei denn, KROMATEC GmbH hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen der KROMATEC GmbH gelten auch dann, wenn KROMATEC GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von den Geschäftsbedingungen der KROMATEC GmbH abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen, die zwischen KROMATEC GmbH und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Die Geschäftsbedingungen der KROMATEC GmbH gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Vertragsabschluss, Vertragsbeendigung Der Vertrag kommt nach Bestellung durch die Bestätigung von KROMATEC GmbH oder durch die Ausführung der übertragenen Leistungen zu Stande. Eine außerplanmäßige Beendigung von Aufträgen bedarf zusätzlich zu mündlichen bzw. telefonisch getroffenen Absprachen, einer schriftliche Benachrichtigung an: oder per Fax an: +49 (0) 7133 / 20 61-29.
§ 3 Angebot – Angebotsunterlagen Das Angebot der KROMATEC GmbH ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich KROMATEC GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der KROMATEC GmbH.
§ 4 Preise – Zahlungsbedingungen Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von KROMATEC GmbH „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von KROMATEC GmbH anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. KROMATEC GmbH rechnet mit Auftraggebern auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarung ab. Wartezeiten aufgrund von Maschinen- und Anlagenstillständen, verzögerter Materialbereitstellungen oder sonstigen Verzögerungen, die nicht von KROMATEC GmbH verursacht sind, hat der Auftraggeber zusätzlich zu vergüten. KROMATEC GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist KROMATEC GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf das Bankkonto von KROMATEC GmbH gutgeschrieben wurde. Erhebt der Auftraggeber nicht innerhalb von 3 Wochen nach Ausstellungsdatum der Rechnung Einspruch, so gilt die Rechnung als vom Auftraggeber angenommen und im vollen Umfang akzeptiert. Reklamationen danach bzw. Beanstandungen von Rechnungsinhalten sind nach dem Fristablauf ausgeschlossen. Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers wesentlich oder wird bekannt, dass die Zahlungsansprüche bereits bei Vertragsabschluss gefährdet waren, ist KROMATEC GmbH berechtigt, unter Widerruf vereinbarter Zahlungsziele sofortige Zahlung des Rechnungsgesamtbetrages einzufordern. Dies gilt entsprechend, wenn beim Auftraggeber die Zahlung einer Einzelrechnung zweimalig erfolglos angemahnt wurde.
§ 5 Lieferzeit KROMATEC GmbH ist verpflichtet, die beauftragten Projekte nach Maßgabe der vertraglichen Abreden fristgerecht auszuführen. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungseinstellung oder Insolvenzantragsstellung entfällt unsere Liefer- und Leistungsverpflichtung. Diese entfällt im Übrigen bei grundlegenden Betriebsstörungen, insbesondere solchen in Folge von KROMATEC GmbH nicht zu vertretender Streiks und Aussperrungen bei uns oder bei unseren Lieferanten oder bei deren Unterlieferanten, behördlichen Anordnungen, Verkehrsstörungen, Umwelt- und Naturkatastrophen, Kriegszuständen oder anderen Fällen höherer Gewalt, welche die vertragsgemäße Leistung verhindern oder beeinträchtigen, für die Dauer und für den Umfang der entstandenen Behinderungen auch hinsichtlich der Nacherfüllung. Eine Ersatzpflicht besteht in diesen Fällen nicht. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind gegenüber KROMATEC GmbH unverzüglich anzuzeigen. Sie werden zunächst auf das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Gewährleistungsansprüche gegen KROMATEC GmbH stehen nur dem Auftraggeber unmittelbar zu und sind nicht übertragbar. Die Haftung von KROMATEC GmbH für Schäden aus ihrer Tätigkeit wird ausgeschlossen, sofern sie nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich verursacht wurden. Reklamationsansprüche müssen innerhalb von 14 Tagen geltend gemacht werden. Der Beginn der von der KROMATEC GmbH angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist KROMATEC GmbH berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. KROMATEC GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. KROMATEC GmbH haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von ihr zu vertretenden Lieferverzugs des Auftraggebers berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. KROMATEC GmbH haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ihr zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von KROMATEC GmbH zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist ihre Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. KROMATEC GmbH haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihr zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers bleiben vorbehalten.
§ 6 Mängelhaftung Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist KROMATEC GmbH nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung trägt KROMATEC GmbH die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Aufwendungen die dadurch entstehen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, hat KROMATEC GmbH nicht zu übernehmen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. KROMATEC GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit KROMATEC GmbH keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. KROMATEC GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
§ 7 Gesamthaftung Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadensersatzhaftung KROMATEC GmbH gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von KROMATEC GmbH.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung KROMATEC GmbH behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist KROMATEC GmbH berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch KROMATEC GmbH liegt ein Rücktritt vom Vertrag. KROMATEC GmbH ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit KROMATEC GmbH Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt KROMATEC GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ihrer Forderungen ab, die ihr aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von KROMATEC GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. KROMATEC GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann KROMATEC GmbH verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber wird stets für die KROMATEC GmbH vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, KROMATEC GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt KROMATEC GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, KROMATEC GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt KROMATEC GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber KROMATEC GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die KROMATEC GmbH. Der Auftraggeber tritt KROMATEC GmbH auch die Forderungen zur Sicherung derer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. KROMATEC GmbH verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt KROMATEC GmbH.
§ 9 Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz Die Tätigkeiten der KROMATEC GmbH Mitarbeiters unterliegt den für den Betrieb des Auftraggebers geltenden öffentlich rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts, die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Auftraggeber unbeschadet der Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle am Beschäftigungsort des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden und Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe gewährleistet sind. Der Auftraggeber hat den Mitarbeiter über die bei den zu verrichtenden Tätigkeiten auftretenden arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung vor Beginn der Beschäftigung zu informieren. Soweit der Mitarbeiter bei der Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt ist oder gefährdende Tätigkeiten im Sinne der BGV A 4 ausübt, hat der Auftraggeber vor Beginn dieser Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen. Im Falle eines Arbeitsunfalls hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass jeder KROMATEC GmbH Mitarbeiter, der für sie oder in ihrem Auftrag Tätigkeiten ausübt, von denen nach Feststellung der Organisation des Auftraggebers eine bedeutende Umweltauswirkung ausgehen kann, durch Ausbildung, Schulung oder Erfahrung qualifiziert ist, und muss damit verbundene Aufzeichnungen aufbewahren.
§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen KROMATEC GmbH und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts. Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Geschäftssitz der KROMATEC GmbH ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber nicht berührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Geltung unserer Geschäftsbedingungen: Es gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen der KROMATEC GmbH. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen der KROMATEC GmbH abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt KROMATEC GmbH nicht an, es sei denn, KROMATEC GmbH hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen der KROMATEC GmbH gelten auch dann, wenn KROMATEC GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von den Geschäftsbedingungen der KROMATEC GmbH abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen, die zwischen KROMATEC GmbH und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Die Geschäftsbedingungen der KROMATEC GmbH gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Vertragsabschluss, Vertragsbeendigung Der Vertrag kommt nach Bestellung durch die Bestätigung von KROMATEC GmbH oder durch die Ausführung der übertragenen Leistungen zu Stande. Eine außerplanmäßige Beendigung von Aufträgen bedarf zusätzlich zu mündlichen bzw. telefonisch getroffenen Absprachen, einer schriftliche Benachrichtigung an: oder per Fax an: +49 (0) 7133 / 20 61-29.
§ 3 Angebot – Angebotsunterlagen Das Angebot der KROMATEC GmbH ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich KROMATEC GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der KROMATEC GmbH.
§ 4 Preise – Zahlungsbedingungen Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von KROMATEC GmbH „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von KROMATEC GmbH anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. KROMATEC GmbH rechnet mit Auftraggebern auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarung ab. Wartezeiten aufgrund von Maschinen- und Anlagenstillständen, verzögerter Materialbereitstellungen oder sonstigen Verzögerungen, die nicht von KROMATEC GmbH verursacht sind, hat der Auftraggeber zusätzlich zu vergüten. KROMATEC GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist KROMATEC GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf das Bankkonto von KROMATEC GmbH gutgeschrieben wurde. Erhebt der Auftraggeber nicht innerhalb von 3 Wochen nach Ausstellungsdatum der Rechnung Einspruch, so gilt die Rechnung als vom Auftraggeber angenommen und im vollen Umfang akzeptiert. Reklamationen danach bzw. Beanstandungen von Rechnungsinhalten sind nach dem Fristablauf ausgeschlossen. Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers wesentlich oder wird bekannt, dass die Zahlungsansprüche bereits bei Vertragsabschluss gefährdet waren, ist KROMATEC GmbH berechtigt, unter Widerruf vereinbarter Zahlungsziele sofortige Zahlung des Rechnungsgesamtbetrages einzufordern. Dies gilt entsprechend, wenn beim Auftraggeber die Zahlung einer Einzelrechnung zweimalig erfolglos angemahnt wurde.
§ 5 Lieferzeit KROMATEC GmbH ist verpflichtet, die beauftragten Projekte nach Maßgabe der vertraglichen Abreden fristgerecht auszuführen. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungseinstellung oder Insolvenzantragsstellung entfällt unsere Liefer- und Leistungsverpflichtung. Diese entfällt im Übrigen bei grundlegenden Betriebsstörungen, insbesondere solchen in Folge von KROMATEC GmbH nicht zu vertretender Streiks und Aussperrungen bei uns oder bei unseren Lieferanten oder bei deren Unterlieferanten, behördlichen Anordnungen, Verkehrsstörungen, Umwelt- und Naturkatastrophen, Kriegszuständen oder anderen Fällen höherer Gewalt, welche die vertragsgemäße Leistung verhindern oder beeinträchtigen, für die Dauer und für den Umfang der entstandenen Behinderungen auch hinsichtlich der Nacherfüllung. Eine Ersatzpflicht besteht in diesen Fällen nicht. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind gegenüber KROMATEC GmbH unverzüglich anzuzeigen. Sie werden zunächst auf das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Gewährleistungsansprüche gegen KROMATEC GmbH stehen nur dem Auftraggeber unmittelbar zu und sind nicht übertragbar. Die Haftung von KROMATEC GmbH für Schäden aus ihrer Tätigkeit wird ausgeschlossen, sofern sie nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich verursacht wurden. Reklamationsansprüche müssen innerhalb von 14 Tagen geltend gemacht werden. Der Beginn der von der KROMATEC GmbH angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist KROMATEC GmbH berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. KROMATEC GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. KROMATEC GmbH haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von ihr zu vertretenden Lieferverzugs des Auftraggebers berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. KROMATEC GmbH haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ihr zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von KROMATEC GmbH zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist ihre Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. KROMATEC GmbH haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihr zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers bleiben vorbehalten.
§ 6 Mängelhaftung Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist KROMATEC GmbH nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung trägt KROMATEC GmbH die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Aufwendungen die dadurch entstehen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, hat KROMATEC GmbH nicht zu übernehmen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. KROMATEC GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit KROMATEC GmbH keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. KROMATEC GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
§ 7 Gesamthaftung Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadensersatzhaftung KROMATEC GmbH gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von KROMATEC GmbH.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung KROMATEC GmbH behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist KROMATEC GmbH berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch KROMATEC GmbH liegt ein Rücktritt vom Vertrag. KROMATEC GmbH ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit KROMATEC GmbH Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt KROMATEC GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ihrer Forderungen ab, die ihr aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von KROMATEC GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. KROMATEC GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann KROMATEC GmbH verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber wird stets für die KROMATEC GmbH vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, KROMATEC GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt KROMATEC GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, KROMATEC GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt KROMATEC GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber KROMATEC GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die KROMATEC GmbH. Der Auftraggeber tritt KROMATEC GmbH auch die Forderungen zur Sicherung derer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. KROMATEC GmbH verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt KROMATEC GmbH.
§ 9 Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz Die Tätigkeiten der KROMATEC GmbH Mitarbeiters unterliegt den für den Betrieb des Auftraggebers geltenden öffentlich rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts, die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Auftraggeber unbeschadet der Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle am Beschäftigungsort des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden und Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe gewährleistet sind. Der Auftraggeber hat den Mitarbeiter über die bei den zu verrichtenden Tätigkeiten auftretenden arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung vor Beginn der Beschäftigung zu informieren. Soweit der Mitarbeiter bei der Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt ist oder gefährdende Tätigkeiten im Sinne der BGV A 4 ausübt, hat der Auftraggeber vor Beginn dieser Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen. Im Falle eines Arbeitsunfalls hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass jeder KROMATEC GmbH Mitarbeiter, der für sie oder in ihrem Auftrag Tätigkeiten ausübt, von denen nach Feststellung der Organisation des Auftraggebers eine bedeutende Umweltauswirkung ausgehen kann, durch Ausbildung, Schulung oder Erfahrung qualifiziert ist, und muss damit verbundene Aufzeichnungen aufbewahren.
§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen KROMATEC GmbH und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts. Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Geschäftssitz der KROMATEC GmbH ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber nicht berührt.