Einkaufsbedingungen

 

1. Allgemeines/Geltungsbereich
1.1. Für unsere Bestellungen sowie für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Entgegen stehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen oder unsere Bedingungen durch die Lieferbedingungen des Lieferanten ausgeschlossen worden sind. Die Ausführung unserer Bestellung durch den Lieferanten gilt als vorbehaltslose Anerkennung unserer Einkaufsbedingungen.

1.2. Der Schriftwechsel ist mit der bestellenden Einkaufsabteilung zu führen. Absprachen mit anderen Abteilungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der ausdrücklichen förmlichen Bestätigung durch die bestellende Einkaufsabteilung.

1.3. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zum Zweck der Vertragsausführung getroffen werden, sind schriftlich festzuhalten.

1.4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gem. § 310 Abs. 1 BGB.

2. Angebotsunterlagen, Bestellungen, Auftragsbestätigungen
2.1. Unsere Bestellungen bedürfen der Schriftform. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt ebenso bei nachträglichen Veränderungen.

2.2. Soweit unsere Bestellungen nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran eine Woche nach dem Datum der Bestellung gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns.

2.3. Wir sind berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden können. Dem Lieferanten werden wir in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten.

2.4. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modellen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Abgenutzte Modelle sind uns unaufgefordert zur Instandsetzung zu melden. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung Ziff. 14.5.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Die in unserer Bestellung ausgewiesenen und vom Lieferanten bestätigten Preise sind bindend. Für die Ausarbeitung des Angebotes, für Kostenvoranschläge, Planungen und dergleichen wird von uns keine Vergütung gewährt.

3.2. Die gesetzliche USt. ist im Preis enthalten.

3.3. Falls in der Bestellung nicht anderes angegeben ist, erfolgt die Lieferung fracht- und verpackungsfrei zu Lasten des Lieferanten. Die Kosten des sachgerechten Versandes sowie der sachgerechten und branchenüblichen Verpackung als auch die Kosten der Transportversicherung gehen zu Lasten des Lieferanten und sind vom Festpreis ein geschlossen. Verpackungskosten werden nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung gesondert vergütet.

3.4. Die Entsorgungskosten der Verpackung gehen zu Lasten des Lieferanten. Soweit eine Zurücksendung des für den Versand benutzten Verpackungsmaterials gesondert vereinbart ist, wird dieses von uns an die Lieferfirma auf deren Gefahr und Kosten zurückgesandt. Bei allen Sendungen, die uns durch Vermittlung eines Spediteurs zugehen, ist bezüglich Menge, Gewicht und Beschaffenheit nur unsere Feststellung maßgebend.

3.5. Der Lieferant trägt alle anfallenden Zölle, Steuern, Abgaben und Kosten einer Einfuhr aus Anlass der Bestellung.

3.6. Sämtliche Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt unserer Rechte wegen etwaiger Mängel. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Erfüllung oder Verzicht auf etwaige Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche.

4. Rechnungen
4.1. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben und in zweifacher Ausfertigung uns zugesandt werden. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

4.2. Wir erkennen nur Rechnungen mit gesondert ausgewiesener USt. an.

4.3. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang von Lieferung und ordnungsgemäßer und prüffähiger Rechnung mit 3% Skonto, innerhalb von 30 Tagen nach Eingang von Lieferung und ordnungsgemäßer und prüffähiger Rechnung mit 2% Skonto oder innerhalb von 90 Tagen nach Eingang von Lieferung und ordnungsgemäßer und prüffähiger Rechnung netto mit Zahlungsmitteln unserer Wahl. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank.

4.4. Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB.

5. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten
5.1. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

6. Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
6.1. Die Übertragung einer Forderung uns gegenüber auf Dritte ist ausgeschlossen, sofern wir nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Aufrechnen kann der Lieferant nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.

6.2. Wir behalten uns vor, unsere Forderungen aus den bestehenden Rechtsverhältnissen jederzeit an Dritte abzutreten und mit allen uns zustehenden Forderungen gegen etwaige Gegenforderungen des Lieferanten aufzurechnen.

6.3. Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nichterfüllten Vertrages stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

7. Lieferzeit und Lieferung
7.1. Vereinbarte sowie in der Bestellung angegebene Lieferzeiten sind verbindlich. Allen Lieferungen sind Packzettel und Versandpapiere beizufügen. In den Versandpapieren müssen die Bestell- und Kommissionsnummern sowie evtl. Zeichnungs- und Positionsnummern angegeben sein. Sendungen ohne ausreichende Begleitpapiere werden in der Behandlung und Bezahlung zurückgestellt.

7.2. Unbeschadet unserer Rechte aus einem etwaigen Lieferverzug ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, falls nach Auftragsbestätigung Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Der Lieferant verpflichtet sich, auf eigene Kosten alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung eines Verzugs sowie zur Vermeidung eventueller Verzugsfolgen zu treffen. Mehrkosten die durch verzögerte Anlieferung, insbesondere durch Eil- und Express-Sendungen entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.

7.3. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

7.4. Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswertes zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

7.5. Vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen dürfen nur mit unserem schriftlichen Einverständnis vorgenommen werden.

7.6. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebskämpfe und sonstige unabwendbare Ereignisse von nicht unerheblicher Dauer berechtigen uns, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Sämtliche Rechte des Lieferverzuges gem. vorstehend Ziffer 7.2 bis 7.4 bleiben des Weiteren vorbehalten.

8. Gefahrenübergang, Dokumente
8.1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.

8.2. Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.

8.3. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

9. Ausführungsvorschriften
9.1. Soweit Sie von uns Zeichnungen, Muster oder sonstige Vorschriften erhalten, sind diese für die Art, Beschaffenheit und Ausführung der zu liefernden Waren allein maßgebend.

10. Mängeluntersuchung und Mängelansprüche
10.1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; unsere Rüge gilt als rechtzeitig und unverzüglich im Sinne des § 377 HGB, sofern sie innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

10.2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

10.3. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug ist. Auch sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder eine besondere Eilbedürftigkeit besteht.

10.4. Der Lieferant hat die uns u. a. durch Prüfung, Aussortierung, Demontage etc. der mangelhaften Ware entstandenen Kosten zu erstatten. Werden diese Mängel erst bei der Be- oder Verarbeitung sowie Ingebrauchnahme festgestellt, sind wir berechtigt, Ersatz unserer bis dahin nutzlose aufgewendeten Kosten zu verlangen.

10.5. Die Verjährungsfrist für Mängel beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, sofern das Gesetz nicht längere Gewährleistungsfristen vorsieht oder eine längere Gewährleistungsfrist vereinbart worden ist.

10.6. Unsere Zustimmung zu technischen Unterlagen und/ oder Berechnungen des Lieferanten berühren dessen Mängelhaftung nicht.

10.7. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbe seitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

11. Produkthaftung, Freistellung und Haftpflichtversicherungsschutz
11.1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

11.2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von vorstehend Ziff. 12.1. ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 670, 683 BGB oder gem. §§ 426, 830, 840 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufsmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

11.3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens € 10 Mio. pro Personen-/ Sachschaden während der Dauer dieses Vertrages abzuschließen und bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung zu unterhalten. Auf Verlangen ist der Lieferant jederzeit verpflichtet, uns dies durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

12. Schutzrechte
12.1. Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutz rechte Dritter in den Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in die wir die Produkte für den Lieferanten erkennbar liefern, verletzt werden.

12.2. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

12.3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

12.4. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, berechnet ab Vertragsschluss.

12.5. Falls im Zusammenhang mit Leistungen Lizenzgebühren zu zahlen sind, trägt der Lieferant diese.

13. Ersatzteile
13.1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.

13.2. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich der vorstehend Ziffer. 13.1. mindestens 10 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

14. Eigentumsvorbehalt an Beistellungen und Werkzeugen, Geheimhaltung
14.1. Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Sachen (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zum Wert des Gesamterzeugnisses zur Zeit der Verarbeitung.

14.2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

14.3. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist weiter verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

14.4. Soweit die uns gem. vorstehend Ziff. 14.1. und/oder Ziff. 14.2. zustehenden Siche rungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

14.5. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen geschäftlichen oder technischen Unterlagen, Informationen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen, die ihm im Laufe der vertraglichen Zusammenarbeit von uns zugänglich gemacht worden sind, strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen geschäftlichen oder technischen Unterlagen, Informationen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen enthaltene Fertigungswissen offenkundig geworden sind.

14.6. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.

14.7. Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend dieser Ziff. 14. verpflichten.

15. Gefährdung der Erfüllung
15.1. Verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage des Lieferanten während der Laufzeit der Bestellung auf eine Weise, welche die Erfüllung des Vertrages ernstlich gefährdet, stellt er seine Zahlungen (auch vorübergehend) ein oder wird das Insolvenz- oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so sind wir berechtigt, für den nichterfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind zum vollständigen Rücktritt berechtigt, soweit die Teilerfüllung für uns ohne Interesse ist.

10/2015